Arbeitsrecht für Arbeitgeber
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Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Mit meinem Fachwissen im Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber dabei, rechtliche Fallstricke zu umgehen, Arbeitsverhältnisse günstig zu gestalten und optimale Lösungen für ein funktionales und effizientes Arbeitsumfeld zu finden. Ich betreue Ihre Angelegenheiten mit höchster Sorgfalt und Aufmerksamkeit, um Ihre Belastung auf ein Minimum zu reduzieren.
Verteidigung gegen Ansprüche
Aufhebungsvertag
Kündigung
Häufig gestellte Fragen für Arbeitgeber
Die Abmahnung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts meistens eine zwingende Voraussetzung für eine ggf. später auszusprechende verhaltensbedingte Kündigung. Daher sollten gewisse Eckpunkte beachtet werden, um die Abmahnung wasserdicht zu gestalten. Dazu zählt insbesondere die vollständige und klare Formulierung der Abmahnung. So muss das abgemahnte Verhalten so genau wie möglich beschrieben werden, der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, dieses vertragswidrige Verhalten in Zukunft abzustellen und für den Fall des erneuten Fehlverhaltens müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Kündigung angedroht werden. Für die Formulierung im konkreten Einzelfall empfiehlt sich die Einholung einer Rechtsberatung.
Grundsätzlich sind Arbeitsverhältnisse auf eine Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ausgelegt, pro Tag dürfen nicht mehr als 10 Stunden und pro Woche nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden.
Um eine wirksame Befristung vorzunehmen, muss der Arbeitsvertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Ansonsten gilt er als unbefristet geschlossen. In diesem schriftlichen Vertrag müssen - sofern die Befristung nicht auf weniger als zwei Jahre erfolgt - sachliche Gründe für die Befristung dargelegt werden. Darüber hinaus verlieren Sie mit dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages das Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jedoch bestehen. Ferner können Sie die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbaren.
Nein, das ist nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt nur bei einer ausdrücklichen Genehmigung seitens des Arbeitgebers oder in einer Notsituation des Arbeitnehmers.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet den Arbeitnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich an den Arbeitgeber zu melden. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Die Krankmeldung muss demnach am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn erfolgen. Dauert die Erkrankung länger als ursprünglich angenommen, muss der Arbeitgeber über die Verlängerung der Krankheit informiert werden.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit bis ab vier Tagen muss ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
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