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Allgemeine Fragen

Was kostet mich eine anwaltliche Erstberatung?

Für Verbraucher (§ 13 BGB) betragen die Kosten einer ersten anwaltlichen Einschätzung per Gesetz 190 € zzgl. USt. (§ 34 RVG).

Erfolgt die Beratung durch Telefonanruf des Anwalts, per E-Mail oder Anwaltsschreiben, so fällt zusätzlich zu der Beratungsgebühr die sogenannte Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 € an. Maximal belaufen sich daher die Kosten einer Erstberatung auf 249,90 € inklusive USt.

Eine Erstberatung beschränkt sich dabei auf eine fundierte rechtliche Auskunft im Rahmen eines ersten Mandantenkontaktes.

Hierzu ein Hinweis: Je besser Sie sich auf den Gesprächstermin vorbereitet haben, umso aussagekräftiger wird die anwaltliche Erstberatung ausfallen. Hierunter zählen vor allem schriftlich vorausgegangene Korrespondenz, Vertragsunterlagen, Urkunden, Screenshots, etc.

Steht nach Durchführung der Erstberatung fest, dass das Mandat fortgeführt werden soll, so erfolgt die weitere Abrechnung der Anwaltsgebühren unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr. Die weiteren Kosten belaufen sich nach Maßgabe des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?

So manch einer verzichtet - oft aus Unwissenheit - auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte, weil er sich seiner Ansicht nach einen Prozess gar nicht leisten kann.

Dabei übersehen viele, dass sie die Möglichkeit haben, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, sich die Kosten des Gerichtsverfahrens also vom Staat erstatten zu lassen. Jeder Bürger kann in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen, wenn dem Einkommen hohe Belastungen gegenüberstehen. Wenn also ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, empfiehlt es sich auf jeden Fall zu prüfen, ob nicht Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann.

Je nach Ihren Einkommensverhältnissen haben Sie also unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe (für außergerichtlichen Rat) bzw. auf Prozesskostenhilfe (für anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren).

Die Beratungshilfe (auch Rechtsberatungshilfe) ist eine Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt im außergerichtlichen Verfahren nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gem. § 15a EGZPO. Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden zu beantragen. Der Antrag ist durch den Rechtssuchenden selbst zu stellen. Die Kosten des Rechtsanwalts trägt dann grundsätzlich die Staatskasse, jedoch fällt für den Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 € inkl. USt. an (die sog. Schutzgebühr), die im Einzelfall auch erlassen werden kann.

Über die Prozesskostenhilfe kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil- und Arbeitsgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat und über die im Vergleich zur regulärer Berechnung Gebühren die Anwaltschaft. Sie ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten keinen Einfluss, vgl. § 123 ZPO. Einfach gesagt heißt dies: Sollte der PKH-Bewilligte den Prozess verlieren, muss er auch die Kosten des Gegners zahlen. Diese wären dann nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst.

Weitere Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren finden Sie in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Merkblatt unter www.brak.de dort unter "Service", Untermenü "Gebühren".

Welche Voraussetzungen müssen bei der Prozesskostenhilfe erfüllt sein?

Bei der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO handelt es sich um eine staatliche Hilfe bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens.

Für die Beantragung sind dabei zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

1.) Die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

2.) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

Das angerufene Gericht prüft diese beiden Voraussetzungen und entscheidet über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Welche Leistungen sind von meiner Rechtsschutzversicherung erfasst?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehme ich gerne für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung sowie die anschließende Korrespondenz.

Keine Rechtsschutzversicherung ist jedoch wie die andere. Je nach Art des Versicherungsvertrages können einzelne Leistungen bzw. Rechtsgebiete versichert sein oder auch nicht. Bestimmte Rechtsgebiete sind grds. nicht von Rechtsschutzversicherungen gedeckt. Dazu gehören bspw. Forderungsausfälle bei Unternehmen, familen- und erbrechtliche Streitigkeiten oder Vorsatzstraftaten wie das Fahren ohne Führerschein.

Je nach Versicherungskonditionen kann eine Selbstbeteiligung für jeden Rechtsschutzfall mit Ihrer Versicherung vereinbart sein. D.h., selbst wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, müssen Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen.

Generell haben Sie, wenn Sie rechtsschutzversichert sind, keinen Anspruch mehr auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.

Fragen zum Thema Kosten

Wer trägt in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kosten?

In der ersten Gerichtsinstanz in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren existieren bei der Pflicht zu Kostentragung einige Besonderheiten. In der ersten Instanz trägt im Arbeitsrecht jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten nämlich selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit am Ende gewonnen oder wer ihn am Ende verloren hat. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit durch eine Einigung (Vergleich) einvernehmlich beendet wurde, spielt für die Kostentragung keine Rolle. Jede Partei zahlt ihren Anwalt immer selbst. Eine Kostenerstattung durch den Gegner findet grundsätzlich nicht statt.

Warum trägt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei ihre Anwaltskosten selbst?

Dadurch soll erreicht werden, dass insbesondere Arbeitnehmer, die im allgemeinen vor den Arbeitsgerichten als Kläger auftreten, ihre Ansprüche ohne Furcht davor geltend machen können, dass sie im Falle des Unterliegens die Rechtsanwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen müssen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist aus sozialpolitischen Gründen, die der Gesetzgeber so geregelt hat, auf Kostengünstigkeit angelegt: Die Gerichtskosten sind nämlich geringer als in anderen Gerichtsverfahren. Zudem bestehen Kostenprivilegien. Wenn beispielsweise der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, fallen gar keine Gerichtskosten an. Auch sind keine Gerichtskostenvorschüsse, ohne die das Gericht in anderen Verfahren gar nicht tätig werden würde, im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zu zahlen. In anderen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wird die Klage überhaupt erst dann zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss durch den Kläger eingezahlt ist.

Warum ist dies außerhalb von arbeitsgerichtlichen Verfahren anders?

Grundsätzlich hat in einem normalen Zivilprozess außerhalb von Arbeitsgerichtsverfahren, die jeweils unterliegende Partei die Gesamtkosten zu tragen. Gewinnt man das Verfahren nur teilweise, wird oftmals eine Kostenquote entsprechend der Höhe des Unterliegens gebildet. Die zu tragenden Kosten umfassen dann insgesamt die Gerichtskosten inklusive der evtl. angefallenen Kosten für Sachverständige und Zeugen, sowie die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten.

Mit welchen Gerichtsgebühren müssen Sie beim Arbeitsgericht rechnen?

Unabhängig von den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, die jede Partei selbst zu tragen hat, sind die Gerichtsgebühren zu betrachten. Im Arbeitsgerichtsprozess gilt:

  • Wer den Prozess verliert, zahlt die Gerichtsgebühren,
  • wer den Prozess gewinnt, zahlt keine Gerichtsgebühren oder
  • wer den Prozess teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt die Gerichtsgebühren nur in dem Verhältnis, in dem er verloren hat.

Allerdings fallen die Gerichtsgebühren im Arbeitsgerichtsprozess nicht an, wenn man den gesamten Prozess durch einen Vergleich erledigt, d. h. das Gericht will in diesem Fall kein Geld. Das gleiche gilt im Falle der Rücknahme der Klage vor Stellung der Anträge. Auch sind die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer als die Gebühren vor den ordentlichen Gerichten.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ich kein Geld habe?

Zunächst sollte der Rechtssuchende immer prüfen, ob nicht die eigene Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt. Wenn die Rechtsschutzversicherung einen Deckungsschutz erteilt, sind die Kosten bis auf den mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Eigenanteil abgedeckt.

Gibt es jedoch keine Rechtsschutzversicherung, kann der finanziell wenig leistungsstarke Rechtsuchenden auch im Arbeitsrecht die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche – ebenso wie bei anderen Gerichtsbarkeiten – über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe finanzieren. Hierdurch erlangt die Partei die komplette Befreiung von den Gerichtskosten und von den eigenen Rechtsanwaltskosten, sofern das Gericht im Laufe des Verfahrens die Prozesskostenhilfe auf den Antrag des Rechtssuchenden ohne Ratenzahlung gewährt. In diesem Fall muss der Rechtssuchende allerdings bedürftig sein und er muss gegenüber dem Gericht seine Vermögensverhältnisse offenbaren.

Für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung unter Ratenzahlungsanordnung können die entstehenden Kosten in Raten ausgeglichen werden. Bis zu 4 Jahre nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann seitens des Gerichts jedoch überprüft werden, ob die Prozesskostenhilfe vom Rechtssuchenden teilweise oder voll zurück zu zahlen ist.

Dies ist dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden im Nachhinein so zum Positiven gewandelt haben, dass bei erneuter Beantragung von Prozesskostenhilfe der Antrag wegen der mangelnden finanziellen „Notlage“ zum Überprüfungszeitpunkt (im Nachhinein) abgelehnt würde.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Auch im Arbeitsrecht erweist sich eine Rechtsschutzversicherung, wenn Sie die Deckung der entstehenden Kosten übernimmt, als besonders vorteilhaft. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechtsschutzversicherung auch alle Fälle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis abdeckt.

Ist das Arbeitsrecht versichert, gehören hierzu beispielsweise Rechtsstreitigkeiten wegen Kündigung, Lohnzahlungsausfall sowie die Arbeitnehmerhaftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen versehentlich zugefügt hat. Die Auswahl des Rechtsanwalts bestimmt der Arbeitnehmer selbst.

Die Rechtsschutzversicherung trägt sämtliche anfallenden Kosten (Rechtsanwalts-, Gerichts-, Sachverständigenkosten usw.). Die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses sind üblicherweise relativ hoch, da die Streitwerte, die für die Berechnung der Gebühren maßgeblich sind, sich häufig nach dem letzten dreifachen Bruttomonatsgehalt berechnen. Außerdem fallen häufig sowohl die Geschäfts-, die Verfahrens-, die Termins-, als auch die Einigungsgebühr an.

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